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   BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80   

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BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80 (https://dejure.org/1983,939)
BVerwG, Entscheidung vom 14.04.1983 - 5 C 104.80 (https://dejure.org/1983,939)
BVerwG, Entscheidung vom 14. April 1983 - 5 C 104.80 (https://dejure.org/1983,939)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Endgültiges Nichtbestehen einer Vorprüfung und einer Zwischenprüfung - Förderrungsrechtliche Beendigung eines Studienganges - Voraussetzungen eines Fachrichtungswechsels - Voraussetzungen für die Förderung einer berufsqualifizierenden Ausbildung - Förderung einer zweiten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 104
  • DVBl 1983, 1190
  • DÖV 1984, 205
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 26.01.1978 - 5 C 30.75

    Erste Ausbildung - Auszubildender - Überschreiten der Förderungshöchstdauer -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80
    Ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG ist nicht mehr möglich (Fortführung von BVerwGE 55, 194).

    Dasselbe hat es in seinem Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 5 C 30.75 - (BVerwGE 55, 194) für einen Fall entschieden, in dem der Auszubildende nach Ablauf der Förderungshöchstdauer die Vorprüfung seines Hochschulstudiums nach wiederholten Versuchen endgültig nicht bestanden hatte.

  • BVerwG, 15.11.1979 - 5 C 34.78

    Rückwirkende Ausbildungsförderung - Förderungsbeginn - Antragsmonat -

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80
    Diese Regelung ist zwingend (BVerwGE 59, 130).
  • BVerwG, 14.07.1977 - 5 C 63.76

    Abschluss der vorangegangenen Ausbildung als Voraussetzung der Förderung einer

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80
    Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist.
  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 70.77

    Voraussetzungen für die erneute Förderung einer weiteren Ausbildung - Anspruch

    Auszug aus BVerwG, 14.04.1983 - 5 C 104.80
    Aufgrund dieser Überlegung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. Juli 1977 - BVerwG 5 C 63.76 - (BVerwGE 54, 191 [BVerwG 14.07.1977 - V C 63/76]) und in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 70.77 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 14) angenommen, daß mit dem endgültigen Nichtbestehen der Abschlußprüfung auch förderungsrechtlich die Ausbildung beendet ist mit der Folge, daß im Anschluß daran ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht mehr möglich ist.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Diese Rechtsprechung ist sodann auf das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung in den ersten Semestern eines Studiums erstreckt worden (vgl. BVerwGE 67, 104 ).
  • BVerwG, 08.11.1984 - 5 C 45.81

    Ausbildung - Förderungsfähig - Scheitern - Zwischenprüfung - Lehrerausbildung

    In diesem Fall bleibt ein Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG möglich (Abgrenzung zu BVerwGE 67, 104).

    Eine Beendigung der Ausbildung, die einen Fachrichtungswechsel ausschließt, hat der Senat nicht nur in dem endgültigen Scheitern des Auszubildenden in der Abschlußprüfung (BVerwGE 54, 191; Urteil vom 13. Dezember 1979 a.a.O.), sondern auch in dem endgültigen Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung gesehen, sofern dies dazu führt, daß der Auszubildende seine Ausbildung nicht mehr fortsetzen kann (BVerwGE 67, 104).

    In seinem Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 104.80 - (BVerwGE 67, 104) hat der Senat bei der Frage, ob eine Ausbildung durch das Nichtbestehen einer Prüfung beendet und deshalb ein Fachrichtungswechsel nicht mehr möglich sei, ausschlaggebend auf das schulische Ausbildungs- und Prüfungsrecht abgestellt (a.a.O. S. 107/108).

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

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  • BVerwG, 23.02.1994 - 11 C 55.92

    Anforderungen an die Ermittlung der Altersgrenze für eine Ausbildungsförderung -

    Ob eine zusätzliche Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG oder schon als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG anzusehen ist, hängt somit davon ab, nach welcher Dauer die vorangegangene Ausbildung durch den Erwerb der beruflichen Qualifikation oder - unabhängig von der subjektiven Entscheidung des Auszubildenden - durch das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung beendet worden ist (vgl. BVerwGE 67, 104 ).

    Andererseits werden auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 ; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ).

  • BVerwG, 08.10.2012 - 5 B 25.12

    Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über den Beginn und die

    Es ist bereits höchstrichterlich entschieden, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz bei seinen Regelungen über den Beginn und die Beendigung der förderungsfähigen Ausbildung grundsätzlich an das jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsrecht anknüpft (vgl. Urteil vom 14. April 1983 - BVerwG 5 C 104.80 - BVerwGE 67, 105 = Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 35 S. 63 f.).

    Überdies ist eine Ausbildung förderungsrechtlich beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (vgl. § 15b Abs. 4 BAföG), d.h. das Ziel des förderungsfähigen Ausbildungsabschnitts endgültig nicht mehr anstrebt, oder wenn die Ausbildung wegen endgültigen Nichtbestehens einer Prüfung nicht mehr berufsqualifizierend abgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 14. April 1983 a.a.O. S. 108 f. = S. 64 f.).

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 74.84

    Berufsbildende Ausbildung - Ausbildungsförderung - Berufsqualifizierung -

    Vergleicht man die ursprüngliche Fassung des § 7 Abs. 1 BAföG mit der, die die Vorschrift durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz erhalten hat, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß auf die drei Jahre Mindestförderungszeit alle Zeiten berufsbildender Ausbildung anzurechnen sind, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 ; Urteil vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - ).

    § 7 Abs. 1 BAföG ermöglicht nämlich in seiner ebenfalls durch das 6. BAföG-Änderungsgesetz eingeführten Neufassung auch die Förderung mehrerer berufsqualizierender Abschlüsse, wenn die erste berufsqualifizierend abgeschlossene berufsbildende Ausbildung die Mindestförderungszeit von drei Jahren noch nicht voll in Anspruch genommen hat (vgl. BVerwGE 61, 342 ; 67, 104 ; 68, 84 ; Urteil vom 10. Oktober 1985 - BVerwG 5 C 9.83 - ).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - 7 S 1338/02

    Unabweisbarer Grund für Fachrichtungswechsel - nichtbestandene Prüfung

    In solchen Fällen ließ nach dieser Rechtsprechung § 7 Abs. 1 BAföG F. 1979 die Förderung einer zweiten Ausbildung zu, wenn mit der ersten der in dieser Vorschrift geregelte Mindestumfang einer berufsqualifizierenden Ausbildung noch nicht ausgeschöpft worden war (BVerwGE 67, 104).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2011 - 4 LA 291/10

    Kein Förderungsanspruch für die Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG bei

    Ob eine zusätzliche Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 BAföG oder schon als weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG anzusehen ist, hängt somit davon ab, nach welcher Dauer die vorangegangene Ausbildung durch den Erwerb der beruflichen Qualifikation oder - unabhängig von der subjektiven Entscheidung des Auszubildenden - durch das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung beendet worden ist (vgl. BVerwGE 67, 104 ).

    Andererseits werden auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG alle Zeiten einer förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung angerechnet, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwG 67, 104 ; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 74.84 - ).

  • VG Augsburg, 20.06.2011 - Au 3 E 11.763

    Einstweilige Anordnung; Fachrichtungswechsel; Nichtbestehen einer

    Eine Unabweisbarkeit des Grundes scheitert hier bereits daran, dass der Wechsel aus einer Fachrichtung in eine andere begrifflich voraussetzt, dass die Ausbildung in der bisher besuchten Fachrichtung noch nicht endgültig beendet ist, was mit dem endgültigen Scheitern in einer Zwischen- oder Abschlussprüfung jedoch der Fall ist (vgl. BVerwG vom 14.7.1977, Az.: V C 63.76; juris; BVerwG vom 14.4.1983, Az.: 5 C 104/80; juris und Teilziffer 7.3.16a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV 2001).

    Dies gilt dabei unabhängig davon, ob die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG bereits erreicht ist oder nicht (BVerwG vom 14.4.1983, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.12.1993 - 11 C 27.92

    Einordnung einer Ausbildung an einer Berufsakademie als schulische Ausbildung

    Sind mit Rücksicht darauf auf die Mindestförderungszeit im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG Ausbildungszeiten auch dann anzurechnen, wenn sie in einer berufsbildenden Ausbildung mit einer Dauer von weniger als drei Jahren verbracht worden sind, so gilt dies, wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls entschieden ist, unabhängig davon, ob sie zu einem berufsqualifizierenden Abschluß geführt haben oder nicht (vgl. BVerwGE 67, 104 [BVerwG 14.04.1983 - 5 C 104/80]; BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1984 - BVerwG 5 C 125.81 - und vom 3. Juni 1988 a.a.O. S. 42/1106; Beschlüsse vom 19. Januar 1989 - BVerwG 5 B 198.88 - und vom 11. Februar 1992 - BVerwG 5 B 11.92 - ).
  • VGH Bayern, 23.07.2012 - 12 ZB 11.999

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • BVerwG, 12.01.1984 - 5 C 1.82

    Abbruch des Studiums - Exmatrikulation - Ausnahmefall - Zwischenprüfung -

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 4.93

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt -

  • BVerwG, 11.02.1992 - 5 B 11.92

    Grundanspruch des Auszubildenden auf Ausbildungsförderung für eine Erstausbildung

  • BVerwG, 20.04.1994 - 11 C 59.92

    Förderungshöchstdauer - Förderungsdarlehn - Ausbildungsabschnitt -

  • OVG Bremen, 23.06.1992 - 2 BA 10/92

    Erschöpfung des Förderungsanspruchs; Ausbildungsförderung; Abbruch eines

  • BVerwG, 16.01.1985 - 5 B 16.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Geltendmachung eines

  • BVerwG, 14.07.1983 - 5 B 26.83

    Anspruch auf Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung - Abbruch einer

  • VG Bayreuth, 17.04.2023 - B 8 K 21.946

    Kein wichtiger Grund gemäß § 16 Abs. 3 AFBG

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